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Übungsabend jeden Mittwoch von 19:30 bis 21:00 Uhr
„Alten Schule“ – Unter den Eichen 5, 21439 Marxen

Kontakt:  Sabine Dreyer, 0179–2287046
singmit@chorfreuleins.de

Organisation und Vorstand

Sabine Dreyer

Sabine Dreyer

1. Vorsitzende
Lindenallee 20, 21439 Marxen
Mobil: 0179 – 228 70 46

Monika Vrhel

Monika Vrhel

2. Vorsitzende

Miriam Lemke

Miriam Lemke

Schriftführerin

Annett Biebendt

Annett Biebendt

Kassenwartin

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein Frauenchor Nordheide e.V. ändert seinen Namen in
  • die Chorfreuleins e.V.
  • Er hat seinen Sitz in 21439 Marxen und ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter Nr. 104. Der Verein ist Mitglied im Chorverband Niedersachsen-Bremen e.V.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege des Chorgesangs.
  • Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen, ethnischen oder konfessionellen Richtung.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sondern sie soll zusätzlich dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  • Die Höhe dieser Vergütung wird durch den Vorstand festgelegt und darf die gesetzlich steuerfreie Maximalhöhe gemäß § 3 Nr. 26a EStG nicht überschreiten.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
    • a) Singenden Mitgliedern
    • b) Förderndes Mitgliedern
  • Singendes Mitglied kann jede natürliche Person sein.
    Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen
  • Erwerb der Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich über ein Eintrittsformular zu beantragen.
    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern.
    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten
    und die durch besondere Abstimmung festgesetzten Umlagen pünktlich zu bezahlen.
    Der Jahresbeitrag wird einmal im Jahr durch Bankeinzug erhoben.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
    • a) freiwilligen Austritt
    • b) durch Tod
    • c) durch Ausschluss
  • zu a) Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand
    mit einer vierwöchigen Frist zum Monatsende erklärt werden.
    Bis zur Beendigung muss der Beitrag bezahlt werden.
  • zu b) Bei Tod erlischt die Beitragspflicht sofort.
  • zu c) Bei Ausschluss, der durch den Vorstand ausgesprochen werden kann, z.B. bei verunglimpfenden Handlungen und Verhaltensweisen, die den Vereinsinteressen entgegen stehen, kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung einberufen, die dann innerhalb von 2 Monaten die Rechtfertigung anhören und durch Abstimmung entscheiden soll.
    Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, in dem der Ausschluss wirksam wird.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
    Darüber hinaus ist zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einzuladen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (z.B. § 6c) oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch elektronische Datenübermittlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die nicht über eine E-Mail-Adresse verfügen, wird die Einladung schriftlich zugesandt.
  • Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit 1/3 der aktiven, anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes singende Mitglied hat eine Stimme.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als angenommen.
  • Die Versammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder deren Stellvertreter/in geleitet. Über den Versammlungsverlauf wird von der/dem Schriftführer/in ein Protokoll erstellt. Beschlüsse werden im Versammlungsprotokoll festgehalten.
    Das Protokoll ist vom/von Schriftführer/in und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
  • Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
    1. Festlegung und Änderung der Satzung
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes (siehe § 8)
    4. Wahl von 2 Kassenprüfern (jeweils für die Dauer von 2 Jahren abwechselnd, daher p.a. eine/r.
    5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und eventueller Umlagen
    6. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    8. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des/r Chorleiters/in
    9. Entscheidung zur Berufung des Vorstandes gem. § 6c der Satzung.
    10. Festlegung von Veranstaltungen und sonstigen. Terminen
    11. Wahl eines Festausschusses
  • Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung einreichen. Die Anträge müssen 7 Tage vor der Versammlung schriftlich (oder per E-Mail) beim Vorstand vorliegen.

§ 8 Der Vorstand

  • Der Gesamt-Vorstand besteht aus
    • a) dem geschäftsführenden Vorstand (gem. § 26 BGB)
  • zu a) Zum geschäftsführenden Vorstand können nur singende Mitglieder über 18 Jahre gewählt werden.
  • Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
    • 1. Vorsitzende/r
    • 2. Vorsitzende/r
    • Schriftführer/in
    • Kassenwart/in
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
  • Die Vorstandsmitglieder zu a) werden für 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt im zeitlichen Versatz. 1. Vorsitzende/r und Kassenwart/in in geraden Jahren und 2. Vorsitzende/r und Schriftführer/in in ungeraden Jahren.
  • Bei Austritt oder Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl, dessen Aufgaben übernehmen. Scheiden oder fallen mehrere Vorstandsmitglieder/innen aus, muss von der Mitgliederversammlung innerhalb eines Jahres Ersatz gewählt werden.
  • Zu Vorstandssitzungen wird durch den/die Vorsitzende/n nach Bedarf eingeladen.
  • Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt.
  • Investitionen, die € 500 überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
    Die Aufwandsentschädigung für den/die Chorleiter/in und Spesen werden vom Vorstand festgelegt.

§ 10 Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Inkrafttreten

  • Die Satzung ist mit der Mitgliederversammlung vom 30.11.2022 und einem Nachtrag am 30.08.2023 beschlossen worden und tritt mit Eintragung beim Amtsgericht am …………….………. in Kraft.

§ 12 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierzu müssen mind. 60% der aktiven Mitglieder erscheinen. Von den anwesenden Mitgliedern müssen 70% den Beschluss fassen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die gemeinsam berechtigten Liquidatoren.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.“

Stand: 01.11.2023